Was ist ein Vermächtnis und wie setzt man das durch?

Wer möchte, dass eine Person einen Einzelgegenstand aus seinem Nachlass bekommt, kann dies testamentarisch in Form eines Vermächtnisses festlegen. Ein Vermächtnis stellt in der Regel eine einzelne Zuwendung dar, die aus dem gesamten Nachlass herausgenommen und gesondert einer bestimmten Person zugesprochen werden soll. Ein Vermächtnis kann ein bestimmter Gegenstand, Bargeld, eine Immobilie oder aber auch ein auf Dauer angelegtes Nutzungsrecht einer Immobilie sein.

Während der gesamte Nachlass mit dem Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergeht, und zwar mit allen Rechten und Pflichten, gehört ein Vermächtnisnehmer nicht zum Kreis der Erben und teilt auch nicht deren Rechte und Pflichten. Er muss sich nicht um die Aufteilung des Nachlasses kümmern, mit anderen Erben um den Nachlass streiten und auch nicht für etwaige Schulden haften.

Oft streiten sich die beteiligten Personen über die Frage, ob eine bestimmte Verfügung im Testament ein Vermächtnis darstellt oder es sich doch um eine Erbeinsetzung handelt. Um etwaige Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Testamentsverfasser daher immer in seiner letztwilligen Verfügung klare Formulierungen anwenden wie „als Vermächtnisnehmer nenne ich …“ oder „Ich vermache …“. Von Formulierungen wie „Erbe wird …“ oder „Ich vererbe …“ sollte für eine Anordnung als Vermächtnis Abstand genommen werden.

Ein Vermächtnisnehmer braucht keinen Erbschein. Die Erben sind dazu verpflichtet, ihm die vermachten Gegenstände oder Geldbeträge auszuhändigen. Der Vermächtnisnehmer erhält nach dem Erbfall in der Regel ein Schreiben vom Nachlassgericht, in dem der entsprechende Abschnitt über den letzten Willen des Verstorbenen beigefügt ist. Damit kann er sich an die Erben wenden und sein Vermächtnis einfordern.

Welche Auskunftsrechte hat der Vermächtnisnehmer?

Hat der Erblasser testamentarisch ein Vermächtnis ausgesetzt, so steht die begünstigte Person oft vor der Frage, wie er sein Vermächtnis vom Erben erhalten kann.

In den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen über das Vermächtnisrecht ist nicht explizit geregelt, welche Auskunftsansprüche dem Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erben zustehen. Der Vermächtnisnehmer hat jedenfalls ein Recht auf Auskunft, wenn der Erblasser ausdrücklich einen Auskunftsanspruch mitvermacht hat. Ist der Vermächtnisnehmer zugleich auch pflichtteilsberechtigt, steht ihm aufgrund seines Pflichtteilsanspruchs ein Recht auf umfassende Auskunft über den Nachlass zu. In der Rechtsprechung wird jedoch dem Vermächtnisnehmer grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zugesprochen, wenn er zur Feststellung und Durchsetzung seines Vermächtnisanspruchs mangels Kenntnis vom Erben Auskunft benötigt.

Der Inhalt und der Umfang des Auskunftsanspruchs gegen den Erben hängen davon ab, welche Art des Vermächtnisses zugewendet wurde. Ist der Wert des Nachlasses für den Umfang und die Höhe des Vermächtnisanspruchs relevant, hat der Erbe über den gesamten Nachlass bzw. Teile hiervon Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung ist beispielsweise bei einem Quotenvermächtnis der Fall. Wenn eine bestimmte Quote vom Nachlass vermacht wurde, dann ist vom Erben zusätzlich eine Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Nachlasses vorzulegen. Diese Rechnungslegung muss sich dann bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses und Vermächtniserfüllung erstrecken.

Hat aber der Erblasser dem Vermächtnisnehmer nur einen ganz bestimmten Gegenstand vermacht, so muss sich die Auskunft des Erben nur auf diesen Gegenstand beziehen.

Bei einem Wahlvermächtnis besteht einen Anspruch auf Vorlegung der vermachten Gegenstände, um die Wahl treffen zu können. Wenn eine Sachgesamtheit vermacht wurde, wie beispielsweise eine Bibliothek mit wechselndem Bestand, so besteht der Auskunftsanspruch als stillschweigend mitvermacht.

Gegen wen richtet sich der Auskunftsanspruch?

Der Auskunftsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Sollte jedoch testamentarisch eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden sein, trifft die Auskunftspflicht den Testamentsvollstrecker. In diesem Fall gelten für den Testamentsvollstrecker dieselben Anforderungen wie für den Erben auch, die jeweils abhängig vom Umfang und Inhalt des Vermächtnisanspruchs sind. Dies bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker auch verpflichtet werden kann, Unterlagen oder ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, damit der Vermächtnisnehmer seinen Vermächtnisanspruch verifizieren kann.

Was passiert, wenn die Erteilung der Auskunft vom Erben verweigert wird?

Wenn der Erbe seiner Auskunftserteilungspflicht nicht nachkommt, kann der Vermächtnisnehmer die Auskunft gerichtlich erwirken. Die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs erfolgt im gerichtlichen Wege durch Zwangsgeld oder Zwangshaft, wobei die Wahl dem zuständigen Gericht obliegt.

Wann verjährt der Vermächtnisanspruch? 

Seit 01.01.2010 gilt für die Vermächtnisansprüche die dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermächtnisnehmer von seinem Vermächtnisanspruch und der Person des Erben Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Obige Ausführungen veranschaulichen im groben Zügen den Regelfall eines Vermächtnisses und dessen Durchsetzung. Oft entstehen im Zusammenhang mit Vermächtnissen und deren Erfüllung erhebliche Probleme zwischen den Erben und den Vermächtnisnehmern, die zu einer jahrelangen Streitigkeit und gerichtlichen Auseinandersetzung führen. Daher ist es empfehlenswert, sowohl wegen der Geltendmachung eines Vermächtnisanspruchs aber auch für die Frage, wie man testamentarisch korrekterweise ein Vermächtnis anordnet, rechtlichen Rat bei einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.