Was ist ein Vermächtnis und wie setzt man das durch?

Wer möchte, dass eine Person einen Einzelgegenstand aus seinem Nachlass bekommt, kann dies testamentarisch in Form eines Vermächtnisses festlegen. Ein Vermächtnis stellt in der Regel eine einzelne Zuwendung dar, die aus dem gesamten Nachlass herausgenommen und gesondert einer bestimmten Person zugesprochen werden soll. Ein Vermächtnis kann ein bestimmter Gegenstand, Bargeld, eine Immobilie oder aber auch ein auf Dauer angelegtes Nutzungsrecht einer Immobilie sein.

Während der gesamte Nachlass mit dem Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergeht, und zwar mit allen Rechten und Pflichten, gehört ein Vermächtnisnehmer nicht zum Kreis der Erben und teilt auch nicht deren Rechte und Pflichten. Er muss sich nicht um die Aufteilung des Nachlasses kümmern, mit anderen Erben um den Nachlass streiten und auch nicht für etwaige Schulden haften.

Oft streiten sich die beteiligten Personen über die Frage, ob eine bestimmte Verfügung im Testament ein Vermächtnis darstellt oder es sich doch um eine Erbeinsetzung handelt. Um etwaige Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Testamentsverfasser daher immer in seiner letztwilligen Verfügung klare Formulierungen anwenden wie „als Vermächtnisnehmer nenne ich …“ oder „Ich vermache …“. Von Formulierungen wie „Erbe wird …“ oder „Ich vererbe …“ sollte für eine Anordnung als Vermächtnis Abstand genommen werden.

Ein Vermächtnisnehmer braucht keinen Erbschein. Die Erben sind dazu verpflichtet, ihm die vermachten Gegenstände oder Geldbeträge auszuhändigen. Der Vermächtnisnehmer erhält nach dem Erbfall in der Regel ein Schreiben vom Nachlassgericht, in dem der entsprechende Abschnitt über den letzten Willen des Verstorbenen beigefügt ist. Damit kann er sich an die Erben wenden und sein Vermächtnis einfordern.

Welche Auskunftsrechte hat der Vermächtnisnehmer?

Hat der Erblasser testamentarisch ein Vermächtnis ausgesetzt, so steht die begünstigte Person oft vor der Frage, wie er sein Vermächtnis vom Erben erhalten kann.

In den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen über das Vermächtnisrecht ist nicht explizit geregelt, welche Auskunftsansprüche dem Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erben zustehen. Der Vermächtnisnehmer hat jedenfalls ein Recht auf Auskunft, wenn der Erblasser ausdrücklich einen Auskunftsanspruch mitvermacht hat. Ist der Vermächtnisnehmer zugleich auch pflichtteilsberechtigt, steht ihm aufgrund seines Pflichtteilsanspruchs ein Recht auf umfassende Auskunft über den Nachlass zu. In der Rechtsprechung wird jedoch dem Vermächtnisnehmer grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zugesprochen, wenn er zur Feststellung und Durchsetzung seines Vermächtnisanspruchs mangels Kenntnis vom Erben Auskunft benötigt.

Der Inhalt und der Umfang des Auskunftsanspruchs gegen den Erben hängen davon ab, welche Art des Vermächtnisses zugewendet wurde. Ist der Wert des Nachlasses für den Umfang und die Höhe des Vermächtnisanspruchs relevant, hat der Erbe über den gesamten Nachlass bzw. Teile hiervon Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung ist beispielsweise bei einem Quotenvermächtnis der Fall. Wenn eine bestimmte Quote vom Nachlass vermacht wurde, dann ist vom Erben zusätzlich eine Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Nachlasses vorzulegen. Diese Rechnungslegung muss sich dann bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses und Vermächtniserfüllung erstrecken.

Hat aber der Erblasser dem Vermächtnisnehmer nur einen ganz bestimmten Gegenstand vermacht, so muss sich die Auskunft des Erben nur auf diesen Gegenstand beziehen.

Bei einem Wahlvermächtnis besteht einen Anspruch auf Vorlegung der vermachten Gegenstände, um die Wahl treffen zu können. Wenn eine Sachgesamtheit vermacht wurde, wie beispielsweise eine Bibliothek mit wechselndem Bestand, so besteht der Auskunftsanspruch als stillschweigend mitvermacht.

Gegen wen richtet sich der Auskunftsanspruch?

Der Auskunftsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Sollte jedoch testamentarisch eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden sein, trifft die Auskunftspflicht den Testamentsvollstrecker. In diesem Fall gelten für den Testamentsvollstrecker dieselben Anforderungen wie für den Erben auch, die jeweils abhängig vom Umfang und Inhalt des Vermächtnisanspruchs sind. Dies bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker auch verpflichtet werden kann, Unterlagen oder ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, damit der Vermächtnisnehmer seinen Vermächtnisanspruch verifizieren kann.

Was passiert, wenn die Erteilung der Auskunft vom Erben verweigert wird?

Wenn der Erbe seiner Auskunftserteilungspflicht nicht nachkommt, kann der Vermächtnisnehmer die Auskunft gerichtlich erwirken. Die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs erfolgt im gerichtlichen Wege durch Zwangsgeld oder Zwangshaft, wobei die Wahl dem zuständigen Gericht obliegt.

Wann verjährt der Vermächtnisanspruch? 

Seit 01.01.2010 gilt für die Vermächtnisansprüche die dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermächtnisnehmer von seinem Vermächtnisanspruch und der Person des Erben Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Obige Ausführungen veranschaulichen im groben Zügen den Regelfall eines Vermächtnisses und dessen Durchsetzung. Oft entstehen im Zusammenhang mit Vermächtnissen und deren Erfüllung erhebliche Probleme zwischen den Erben und den Vermächtnisnehmern, die zu einer jahrelangen Streitigkeit und gerichtlichen Auseinandersetzung führen. Daher ist es empfehlenswert, sowohl wegen der Geltendmachung eines Vermächtnisanspruchs aber auch für die Frage, wie man testamentarisch korrekterweise ein Vermächtnis anordnet, rechtlichen Rat bei einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.

Immobilien zu Lebzeiten schenken oder vererben

Oft stellt man sich die Frage, ob es sinnvoll wäre, das im Laufe des Lebens mühsam erarbeitete Vermögen schon zu Lebzeiten auf die Kinder zu übertragen oder lieber bis zum Ableben „Herr des eigenen Hauses“ zu bleiben und das Vermögen erst nach dem Tod an die nächste Generation zu vererben. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da in jeder Familie unterschiedliche wirtschaftliche aber auch familiäre Aspekte eine Rolle spielen.

Für eine lebzeitige Übertragung der Immobilien auf die nächste Generation sprechen aber einige Gründe. Ein häufiges Motiv für lebzeitige Immobilienschenkung ist frühzeitige Verkleinerung des Nachlasses im Hinblick auf die Pflichtteilsansprüche der unbeliebten Kinder sowie Ersparnis von Erbschaftssteuer.

Enterbung und Pflichtteil

Nicht immer ist das Verhältnis der Eltern zu all ihren Kindern optimal. Stellen Sie sich vor, ein Kind ist immer für die Eltern da und kümmert sich rührend um sie, während das andere Kind seit Jahren mit seiner Familie in eine andere Stadt gezogen ist und sich nicht einmal am Weihnachten bei den Eltern meldet.

Nach dem deutschen Erbrecht steht den Eltern zwar frei, bestimmte Personen testamentarisch zu bevorzugen und ein anderes Kind zu enterben. Fakt ist jedoch, dass Kinder als Abkömmlinge einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestteilhabe am Vermögen ihrer Eltern haben. Dieses Recht nennt man Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils beträgt und von Erben an die Berechtigten, grundsätzlich in Geld, zu leisten ist.

Vorweggenommene Erbfolge, Wohnrecht und Nießbrauchrecht

Um den Pflichtteil des „unbeliebten“ Kindes – soweit wie möglich – zu reduzieren, haben die Eltern die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten eine Immobilie aus ihrem Vermögen auf das zu bevorzugende Kind zu übertragen, damit diese Immobilie zum Zeitpunkt ihres Ablebens nicht mehr zum Nachlass gehört. Dies hat zur Folge, dass der Wert dieser Immobilie bei der Berechnung des Pflichtteils des enterbten Kindes keine Berücksichtigung findet.

Diese Vorgehensweise kann durchaus der optimale Weg sein, das fürsorgliche Kind mehr am Vermögen der Eltern teilhaben zu lassen. Um dieses Vorhaben aber rechtlich sicher umzusetzen, sind vor der Immobilienschenkung unbedingt folgende Überlegungen anzustellen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen:

Die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie auf ein Kind stellt eine Schenkung dar, die der Schenkungssteuer unterliegt. Die Kinder haben alle 10 Jahre einen Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von EUR 400.000,00 und zwar von jedem Elternteil.

Dies bedeutet, dass bei der Schenkung einer Immobilie im Wert vom EUR 800.000,00 durch einen Elternteil auf ein Kind der überschießende Betrag in Höhe von EUR 400.000,00 zu versteuern wäre.

Oft möchte jedoch der Übertragende sich das Recht vorbehalten, bis zu seinem Ableben in der Immobilie wohnen zu bleiben oder seine wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit weiterhin zu behalten. Dies erreicht man durch einen dinglichen Wohnrecht- oder Nießbrauchvorbehalt, der in den Überlassungsvertrag aufgenommen wird. Das Wohnrecht bzw. das Nießbrauchrecht haben einen kapitalisierten Wert, welchen man vom Wert der Schenkung abziehen kann mit der positiven Folge, dass sich der Wert der Schenkung zum Teil erheblich reduziert.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Etwaige mit einer lebzeitigen Immobilienübertragung verbundenen Risiken dürfen aber nicht aus den Augen gelassen werden. Wenn der Schenker vor Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung verstirbt, haben die enterbten Kinder einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch aus den lebzeitigen Schenkungen mit der Folge, dass das beschenkte Kind einen Teil aus dem Wert der Immobilie seinem Geschwister auszahlen muss.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Ein weiteres Risiko ist, dass beim unerwarteten Ableben des Schenkers vor Ablauf von 10 Jahren seit der Immobilienübertragung der Wert der Schenkung zum Wert des Erbes hinzugerechnet wird. In diesem Fall kann der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuerfreibetrag überschritten werden, sodass der überschießende Betrag versteuert werden muss.

Im Ergebnis macht es durchaus Sinn, Immobilien frühzeitig auf die nächste Generation zu übertragen, damit einerseits die 10-jährige Abschmelzungsfrist für die Pflichtteilsergänzungsansprüche der weichenden Kinder abläuft, bevor der Erbfall eintritt. Darüber hinaus kann durch frühzeitige Schenkung von Immobilien verhindert werden, dass die Schenkung und der Erbfall innerhalb von 10 Jahren erfolgen, die zu negativen steuerlichen Folgen führen könnte.

Bei den lebzeitigen Immobilienübertragungen ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die 10-jährige Abschmelzungsfrist der Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zu laufen beginnt, wenn sich der Schenker ein Wohn- oder Nießbrauchrecht vorbehalten hat.

Obige Ausführungen zeigen, dass bei lebzeitigen Immobilienübertragungen mehrere rechtliche aber auch familiäre und wirtschaftliche Aspekte abgewogen und berücksichtigt werden müssen. Eine voreilige Immobilienübertragung ohne Einholung eines rechtlichen Rats über die optimale Gestaltung kann unwiederkehrbare negative wirtschaftliche Folgen mit sich bringen, die durch eine rechtzeitige Beratung vermeidbar wären.

Hohe Anforderungen des BGH an Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

 (Beschl. v. 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16).

Eine Vorsorgevollmacht und eine Patienten-verfügung müssen hiernach im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen konkret formuliert sein. Die Äußerung, „keine lebens-erhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthalte für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung, so der BGH am 06.07.2016. Es fehle die erforderliche Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen.

In dem Fall, der dem BGH vorgelegt wurde, geht es um einen Streit unter 3 Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter. Seit einem Hirnschlag wird die 1941 geborene Frau über eine Magensonde ernährt und kann nicht mehr sprechen. Nach Auffassung  des BGH  sind die von ihr getroffenen Verfügungen nicht konkret genug. Es lasse sich daraus kein Sterbewunsch ableiten. Ohne Verweis auf bestimmte Maßnahmen oder Krankheiten sei unklar, ob die Ablehnung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen auch die künstliche Ernährung mit umfasst. Eine Tochter setzt sich deswegen nicht über den Willen ihrer kranken Mutter hinweg, wenn sie entscheidet, ihre Ernährung über eine Magensonde fortsetzen zu lassen. Der Streit wird nun vor dem Landgericht Mosbach fortgesetzt, der nun prüfen muss, ob die inzwischen 75 jährige in der Vergangenheit womöglich Äußerungen getan hat, die auf einen möglichen Wunsch hindeuten.

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Anfechtung nach Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB

Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.

(BGH · Urteil vom 29. Juni 2016 · Az. IV ZR 387/15 )

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