Hohe Anforderungen des BGH an Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

(Beschl. v. 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16).

Eine Vorsorgevollmacht und eine Patienten-verfügung müssen hiernach im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen konkret formuliert sein. Die Äußerung, „keine lebens-erhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthalte für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung, so der BGH am 06.07.2016. Es fehle die erforderliche Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen.

In dem Fall, der dem BGH vorgelegt wurde, geht es um einen Streit unter 3 Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter. Seit einem Hirnschlag wird die 1941 geborene Frau über eine Magensonde ernährt und kann nicht mehr sprechen. Nach Auffassung  des BGH  sind die von ihr getroffenen Verfügungen nicht konkret genug. Es lasse sich daraus kein Sterbewunsch ableiten. Ohne Verweis auf bestimmte Maßnahmen oder Krankheiten sei unklar, ob die Ablehnung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen auch die künstliche Ernährung mit umfasst. Eine Tochter setzt sich deswegen nicht über den Willen ihrer kranken Mutter hinweg, wenn sie entscheidet, ihre Ernährung über eine Magensonde fortsetzen zu lassen. Der Streit wird nun vor dem Landgericht Mosbach fortgesetzt, der nun prüfen muss, ob die inzwischen 75 jährige in der Vergangenheit womöglich Äußerungen getan hat, die auf einen möglichen Wunsch hindeuten.

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