Erbschaftssteuer: Steuergünstig vererben und verschenken

Das deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht erscheint in vielerlei Hinsicht schwer zu überblicken, kompliziert und ungerecht. Eine größere Erbschaft oder Schenkung wird durch hohe Steuerzahlungen häufig erheblich geschmälert und zwingt die steuerpflichtigen Erben oder Beschenkten teilweise gar zur Aufnahme von Krediten oder dem Verkauf von Eigentum, um die Steuerlast bewältigen zu können.

Es ist daher sinnvoll, sich bereits frühzeitig damit zu befassen, welche Erbschaftssteuerzahlungen im eigenen familiären Umfeld drohen könnten und wie eine bestmögliche Beschränkung der Steuerlast bewerkstelligt werden kann. Die Regelungen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts sind ausgesprochen umfangreich und unterliegen stetigen Änderungen. Zudem bestehen zahlreiche Ausnahme- und Sonderregelungen, welche ohne entsprechende Fachkenntnisse häufig unverständlich erscheinen und leicht übersehen werden können. Aufgrund dessen ist es äußerst ratsam, sich bei der Frage, wie eine hohe Erbschafts- und Schenkungssteuerlast vermieden werden kann, an einen in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.

1. Steuerliche Gleichstellung von Erben und Schenken

In steuerlicher Hinsicht macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen der Erbschaft, also dem Erwerb von Todes wegen, und der Schenkung.

In beiden Varianten fällt für den Begünstigten eine Steuer an, da grundsätzlich jeder Erwerb ohne Gegenleistung steuerpflichtig ist.

Häufig ist zwar nur von der „Erbschaftssteuer“ die Rede, unter diesen Begriff fällt jedoch auch die Steuer, die für Schenkungen erhoben wird. Die Höhe der Freibeträge und die jeweiligen Steuerklassen sind im Falle einer Erbschaft und bei einer Schenkung identisch.

2. Freibeträge

Das Steuerrecht sieht vor, dass bestimmten Personen im Erb- oder Schenkungsfall Freibeträge zustehen.

Als Faustregel gilt hierbei, dass die Steuerlast umso geringer ausfällt, je näher die familiäre Beziehung zwischen Begünstigtem und Erblasser/Schenker ist.

Um die Höhe des jeweiligen Freibetrages zu ermitteln, werden die von einer Erbschaft oder Schenkung Begünstigten zunächst in Steuerklassen eingeteilt. Der entsprechende Steuersatz sowie der persönliche Freibetrag richten sich nach dem persönlichen Verhältnis des Begünstigten zu dem Erblasser/Schenker.

So fallen beispielsweise Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie Enkelkinder unter Steuerklasse I, wohingegen Geschwister, Nichten und Neffen sowie Schwiegertöchter und -söhne unter die Steuerklasse II fallen.

Nach diesen Steuerklassen richten sich auch die jeweiligen Steuersätze.

Hiervon zu unterscheiden sind die persönlichen Freibeträge der begünstigten Personen. Die Steuersätze sind nur auf den Erwerb anzuwenden, der die persönlichen Freibeträge des jeweiligen Begünstigten übersteigt.

Beispielsweise beträgt der persönliche Freibetrag für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner 500.000,00 Euro, für Kinder und Stiefkinder 400.000,00 Euro und für Enkelkinder 100.000,00 Euro.

Je nachdem, ob ein Erb- oder Schenkungsfall vorliegt, oder ob das Elternteil eines erbberechtigten Kindes bereits vorverstorben ist, können zudem davon abweichende Freibeträge gelten.

Zudem ist zu beachten, dass die persönlichen Freibeträge im Verhältnis zwischen Erblasser/Schenker und Begünstigtem jeweils gesondert gelten. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Kind den persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 Euro sowohl im Verhältnis zum Vater als auch zur Mutter hat.

Neben den persönlichen Freibeträgen sind auch Freibeträge auf Hausrat sowie persönliche Gegenstände des Erblassers/Schenkers vorgesehen. Auch hier richtet sich die Höhe des jeweiligen Freibetrages nach dem Verhältnis des Begünstigten zum Erblasser/Schenker und der daraus resultierenden Steuerklasse.

3. Steuergünstige Gestaltungen

Zur steuergünstigen Gestaltung, sowohl im Erb- als auch im Schenkungsfall, bieten sich zahlreiche Möglichkeiten an, die jedoch stets im Vorfeld detailliert durchdacht und gegebenenfalls auch langfristig geplant werden sollten.

a) Vorweggenommene Erbfolge

Sollen Vermögenswerte noch zu Lebzeiten verschenkt werden (vorweggenommene Erbfolge), stellt das geschickte Ausnutzen der Freibeträge eine wichtige Möglichkeit zur Ersparnis von Steuern dar. Hierbei gilt es jedoch, einige wichtige Punkte zu beachten, um von der Steuerersparnis zu profitieren.

Der persönliche Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Erfolgen in diesem Zeitraum mehrere Schenkungen, so werden diese zusammengerechnet. Nach Ablauf der 10 Jahre steht dem Begünstigten im Verhältnis zum Schenker erneut der Freibetrag in voller Höhe zu. Auf diese Weise lassen sich die Steuerfreibeträge mehrmals ausschöpfen.

Eine weitere Möglichkeit zu Steuerersparnis im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist die Schenkung einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie.

Wird eine Immobilie verschenkt, an welcher sich der Schenker zu eigenen Gunsten oder zu Gunsten seines Ehepartners den Nießbrauch vorbehält, ist dieser Nießbrauch abzugsfähig. Dies führt dazu, dass der Wert der Immobilie aus steuerlicher Sicht oftmals erheblich gesenkt wird, was wiederrum eine niedrigere Steuerlast zu Folge hat.

Steuerfrei bleibt das Vererben eines selbstgenutzten Hauses oder einer selbstgenutzten Wohnung, des sogenannten Familienheims, an den Ehegatten, unabhängig vom Wert der Immobilie, wenn der überlebende Ehegatte die Immobilie im Anschluss an den Erbfall mindestens 10 Jahre lang fortnutzt.

Im Schenkungsfall gilt oben genanntes ebenso, jedoch entfällt dabei das Erfordernis, die Immobilie 10 Jahre lang selbst zu nutzen.

b) Testamentsgestaltung

Soll Vermögen nicht schon im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden, sondern erst durch Erbschaft, gewinnt eine sinnvolle Testamentsgestaltung erheblich an Bedeutung. Es gilt dabei, die Zuwendungen entsprechend zu verteilen, um so persönliche Freibeträge ausnutzen zu können. Des Weiteren sollte bei der Gestaltung des Testaments dringend darauf geachtet werden, eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden. Eine solche kommt unter Umständen bei der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten im Rahmen eines Berliner Testaments zum Tragen. Sollte eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten angestrebt werden, ist daher dringend eine umfassende rechtliche Beratung erforderlich, um eine steuergünstige Gestaltung, die zugleich dennoch das gewünschte Ziel, nämlich die Absicherung des überlebenden Ehegatten, zu gewährleisten und eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ähnliches gilt für die ebenfalls häufig in Testamenten zu findende Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Auch diese Regelung ist erbschaftssteuerlich ungünstig und sollte entsprechend angepasst werden, um unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.

c) Erbschaft

Sind Sie selbst Erbe geworden und stehen vor der Frage, wie sich drohende Erbschaftssteuerbelastungen reduzieren lassen, gibt es auch hier diverse Möglichkeiten.

Wenn Sie als Erbe die angefallene Erbschaft nicht benötigen oder nicht annehmen wollen und Steuerzahlungen vermeiden möchten, könnte sich die Erbausschlagung anbieten. Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft der Person zu, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach Ihnen erbberechtigt ist, wodurch ein Besteuerungsvorgang übersprungen werden kann.

Zu beachten ist jedoch, dass Erbausschlagungen in der Regel nicht rückgängig gemacht werden können, weswegen diese erst nach umfassender anwaltlicher Beratung vorgenommen werden sollte. Außerdem ist die Erbausschlagung nach Kenntnis von dem Erbfall nur innerhalb einer kurzen Frist möglich, weswegen schnelles und dennoch überlegtes Handeln hierbei von großer Bedeutung ist.

Die Geltendmachung des Pflichtteils kann ebenfalls eine Möglichkeit darstellen, um die Erbschaftssteuerbelastung zu reduzieren. Wenn Pflichtteilsberechtigte in Höhe ihres steuerlichen Freibetrages den Pflichtteil geltend machen, können so die Freibeträge ausgenutzt und eine hohe Steuerbelastung möglicherweise vermieden werden. Insbesondere bei Regelungen im Testament, die dem sogenannten „Berliner Testament“ entsprechen, ist die Geltendmachung des Pflichtteils unter Umständen sinnvoll, um eine Steuerersparnis zu erreichen.

Im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts gibt es zahlreiche Konstellationen und Möglichkeiten, um die steuerliche Belastung im Erb- oder Schenkungsfall gering zu halten. Ein frühzeitiges Auseinandersetzen mit der Thematik unter Zuhilfenahme fachkundiger Beratung trägt erheblich dazu bei, dass spätere „Überraschungen“ in Form von hohen Steuerforderungen vermieden werden können.

Die Anwaltskanzlei Reißler in München – Bogenhausen steht Ihnen gerne bei der Beratung zum Thema Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Seite. Aufgrund von jahrelanger Erfahrung und dem regelmäßigen Besuch zahlreicher Fortbildungen in diesem Bereich sind wir stets auf dem neuesten Stand, was die aktuellen steuerrechtlichen Regelungen angeht. Darüber hinaus arbeiten wir eng mit erfahrenen Steuerberatern zusammen, wodurch die optimale Abdeckung und umfassende Bearbeitung sämtlicher steuerlicher Aspekte der jeweiligen Angelegenheit gewährleistet werden. Sollten Sie über das Vererben oder Verschenken Ihres Eigentums nachdenken, informieren wir Sie im Rahmen einer fachkundigen Beratung gerne individuell darüber, wie Sie die Steuerlast niedrig halten und Ihr Vermögen steuersparend und sinnvoll übertragen können.