Das Testament – Errichtung, Vorteile und rechtliche Probleme

Jede Person, die mindestens 16 Jahre alt und testierfähig ist, kann laut Gesetz ein Testament errichten. Dieses wird auch letztwillige Verfügung genannt. Das Testament kann entweder von der verfügenden Person eigenhändig oder vor einem Notar verfasst werden. Bei der eigenhändigen Errichtung spricht man auch von einem privatschriftlichen oder handschriftlichen Testament.

Da die Errichtung eines Testaments vor einem Notar mit Kosten verbunden ist, wird häufig die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments der Errichtung vor einem Notar vorgezogen.

Jedoch gibt es bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments eine Vielzahl wichtiger Punkte, die zwingend beachtet werden müssen, um die Wirksamkeit des Testaments sicherzustellen.

Bereits kleine „Fehler“ bei der Errichtung reichen aus, um das Testament unwirksam werden zu lassen. Die von Ihnen festgelegten Regelungen entfalten dann im Erbfall keine Wirkung mehr. Dies wiederum ziehen zahlreiche Probleme für die Erben nach sich.

Bei der Erstellung Ihrer letztwilligen Verfügung sollten Sie daher unbedingt einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche hinsichtlich Ihrer erbrechtlichen Nachfolge entsprechend umgesetzt werden.

Die wichtigsten Formvorschriften

Bei der Testamentserrichtung gilt es zwingend, die gesetzlichen Formvorschriften einzuhalten. Werden diese nicht beachtet, ist das Testament unwirksam und der Inhalt kommt im Erbfall nicht zum Tragen.

Der gesamte Text der letztwilligen Verfügung muss vollständig persönlich und eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben werden.

Eigenhändig bedeutet dabei handschriftlich. Der Text darf also keinesfalls mit dem Computer, einer Schreibmaschine oder anderen technischen Schreibvorrichtungen verfasst werden.

Diese gesetzliche Regelung dient dazu, die Echtheit des Testaments nachzuweisen und ist daher zwingend erforderlich.

Auch die eigenhändige Unterschrift ist zwingender Bestandteil des handschriftlichen Testaments. Es wird zwar angeraten, dass Sie Ihr Testament mit Vor- und Nachnamen unterschreiben, jedoch kommt es auch vor, dass ein Testament wirksam ist, obwohl es beispielsweise nur mit einem Kose- oder Spitznamen unterschrieben wurde. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass aus der Unterschrift die Identität des Erblassers und dessen ernsthafter Willen zur Testamentserrichtung hervorgehen.

Des Weiteren muss die Unterschrift zwingend am Ende des Textes stehen. Folgt nach der Unterschrift ein weiterer, nicht unterschriebener Zusatztext, ist dieser unter Umständen als unwirksam zu betrachten.

Die Angabe von Ort und Datum ist für die Wirksamkeit des Testaments nicht zwingend erforderlich. Fehlen diese Angaben auf dem Testament, ist dieses also dennoch wirksam.

Es ist jedoch durchaus sinnvoll, das Testament mit der Angabe von Erstellungsort und – datum zu versehen.

Wenn Zweifel an der Gültigkeit des Testaments bestehen und dieses keine Angaben über die Zeit der Errichtung enthält, ist das Testament nämlich möglicherweise nur gültig, wenn sich die Zeit der Errichtung auf anderem Wege ermitteln lässt. Ebenso verhält es sich mit der Angabe des Ortes, an welchem die Errichtung vorgenommen wurde.

Die Einhaltung der genannten Formvorschriften ist somit von immenser Bedeutung für die Wirksamkeit Ihres Testaments.

Bei der ordnungsgemäßen Errichtung Ihres Testaments berät die auf das Erbrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Reißler aus München – Bogenhausen Sie gerne.

Das Ehegattentestament

Ein Testament muss nicht immer von jeder Person einzeln für sich allein errichtet werden.

Eine weitere Möglichkeit, ein Testament zu verfassen, besteht in der Errichtung des sogenannten Ehegattentestaments. Nach dem Gesetz können verheiratete Paare sowie Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft ein gemeinsames Testament errichten.

Hierfür genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Der Testamentstext muss somit nicht von jedem Ehepartner eigenhändig auf- bzw. abgeschrieben werden.

Zwingend notwendig ist jedoch, dass das Testament von beiden Ehepartnern unterschrieben wird. Hinsichtlich der Angabe von Ort und Datum gelten dieselben Vorgaben wie bei einem Einzeltestament.

Wird ein gemeinschaftliches Testament nur von einem Partner unterschrieben, kann dies die Unwirksamkeit der Verfügungen zur Folge haben, oder eine Umdeutung des Testaments in ein Einzeltestament bewirken.

Da es bei dem gemeinschaftlichen Testament zahlreiche Vorgaben zu beachten gilt, um die Wirksamkeit zu gewährleisten, ist die anwaltliche Beratung bei der Errichtung dringend anzuraten.

Aufbewahrung des Testaments

Ist ein Testament errichtet worden, stellt sich häufig die Frage, wie und wo dieses am besten und vor allem am sichersten aufbewahrt werden sollte. Um die Umsetzung des Testaments durchführen zu können, muss sichergestellt werden, dass das Testament im Erbfall auch gefunden wird.

Ein handschriftliches Testament kann von dem Errichtenden beim Nachlassgericht in die sogenannte „besondere amtliche Verwahrung“ gegeben werden.

Nach dem Erbfall erfolgt die Eröffnung des verwahrten Testaments dann automatisch.

Befindet sich das Testament nicht ohnehin bereits beim Nachlassgericht in Verwahrung, muss das Testament nach dem Erbfall dennoch beim Nachlassgericht abgegeben werden. Anschließend wird das Testament dann vom Nachlassgericht eröffnet.

Wird bei Eintritt des Erbfalles ein Testament des Erblassers gefunden, muss der Finder dieses zwingend beim Nachlassgericht abgeben. Geschieht dies nicht, hat dies unter Umständen die Strafbarkeit und Schadensersatzpflichtigkeit des Finders zur Folge.

Das Testament kann auch aus der Verwahrung zurückgenommen werden. Hier gilt es dringend zu beachten, dass die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der Verwahrung immer den Widerruf des Testaments bedeutet. Das notarielle Testament wird also mit der Rücknahme aus der Verwahrung unwirksam. Bei der Rücknahme privatschriftlicher Testamente aus der Verwahrung gilt dies nicht. Diese behalten auch nach der Rücknahme ihre Wirksamkeit.

Widerruf des Testaments

Ändern sich die familiären Verhältnisse, zum Beispiel durch Heirat, Scheidung oder die Geburt von Kindern oder tritt eine Änderung der Vermögensverhältnisse ein, muss unter Umständen der Widerruf eines bestehenden Testaments und die Errichtung eines neuen Testaments in Betracht gezogen werden, um die gewünschten letztwilligen Verfügungen entsprechend der neuen Situation anzupassen.

Das Gesetz sieht vor, dass grundsätzlich jedes Testament widerrufen werden kann. Ebenso können auch einzelne Verfügungen in dem Testament widerrufen werden.

Dies klingt zwar zunächst einfach, jedoch treten in der Praxis häufig Probleme auf und nicht selten werden beim Widerruf eines Testaments Fehler gemacht.  

Um die Wirksamkeit des Widerrufs sicherzustellen, müssen je nach Art des Testaments strenge Voraussetzungen erfüllt werden.

Das privatschriftliche Einzeltestament kann durch Widerrufstestament, widersprechendes Testament oder durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde widerrufen werden.

Gemeinschaftliche Ehegattentestamente dagegen weisen bindende Verfügungen auf und können daher nur zu Lebzeiten beider Ehegatten gemeinsam, etwa durch ein Widerrufstestament, ein widersprechendes Testament, durch die Vernichtung oder Veränderung oder bei notariellen Testamenten durch die gemeinsame Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen werden.

Soll das Ehegattentestament noch zu Lebzeiten beider Ehegatten einseitig durch einen Ehegatten widerrufen werden, bedarf dies einer notarielle Beurkundung und der Zustellung gegenüber dem anderen Ehegatten.

Nach dem Tod eines Ehegatten ist ein Widerruf des Ehegattentestaments grundsätzlich nicht mehr möglich. Auch von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen.

Sollten Sie bereits ein Testament erstellt haben und dieses widerrufen oder abändern wollen, berät die Anwaltskanzlei Reißler aus München – Bogenhausen Sie gerne mit umfassender erbrechtlicher Expertise bei der Durchführung.

Mögliche Fehler im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung

Im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung können zahlreiche Fehler auftreten, welche im schlimmsten Fall die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge haben. Diese gilt es daher dringend zu vermeiden.

Ein häufiger Fehler ist, wie bereits dargestellt, die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form des Testaments. Computergeschriebene oder auf anderem Wege elektronisch verfasste Texte genügen den rechtlichen Anforderungen an ein Testament nicht und haben dessen Unwirksamkeit zur Folge.

Ein weiterer Fehler ist die mangelhafte Eigenhändigkeit beim Verfassen des Testaments, beispielsweise durch das Halten der Hand des Erblassers und die daraus entstehende Einflussnahme auf den Erblasser durch eine andere Person. Zwar ist das Halten der Hand beim Schreiben des Erblassers zur Unterstützung grundsätzlich zulässig, jedoch muss sichergestellt sein, dass hierbei nicht durch die unterstützende Person auf das Geschriebene Einfluss genommen wurde. Die Wirksamkeit des Testaments ist nur dann gewährleistet, wenn dieses allein den Willen des Erblassers ausweist.

Auch ein unleserliches Testament kann dessen Unwirksamkeit zur Folge haben. Wird das Testament erst im Nachhinein unleserlich, etwa durch Feuchtigkeit, Hitze oder sonstige äußere Einwirkungen, ist eine Rekonstruktion des Inhalts durch einen Sachverständigen zwar möglich, jedoch ist dies äußerst zeit- und kostenintensiv und nicht in jedem Falle durchführbar.

Die Anwaltskanzlei Reißler aus München – Bogenhausen verfügt über jahrelange Erfahrung im Bereich Erbrecht. Eine Vielzahl von Einzelpersonen, Paaren und Unternehmen wurden bereits von uns bei der Errichtung ihrer Testamente und der Gestaltung ihrer Nachfolge beraten und unterstützt. Sollten Sie anwaltlichen Beistand bei der Gestaltung und Errichtung ihres letzten Willens benötigen, stehen wir Ihnen hierbei gerne mit der notwenigen rechtlichen Expertise zur Seite.