Was ist die Testamentsvollstreckung, Welche Rechte und Pflichten hat der Testamentsvollstrecker

Bedeutung der Testamentsvollstreckung

Je mehr Erben an der Auseinandersetzung eines Nachlasses beteiligt sind und je höher der Nachlasswert ist, desto größer sind oft die mit der Auseinandersetzung zusammenhängenden Probleme. Häufig führt dies dazu, dass über die Nachlassauseinandersetzung gerichtlich entschieden werden muss.

Nicht selten rückt durch die Erbstreitigkeiten zudem der letzte Wille des Erblassers in den Hintergrund.

Um dies zu vermeiden, bietet sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung an. Hierdurch wird sichergestellt, dass der letzte Wille des Erblassers auch entsprechend umgesetzt wird.

Der Testamentsvollstrecker führt den Willen des Erblassers anstelle der Erben aus.  

Der Erblasser kann in seinem Testament die Testamentsvollstreckung anordnen und den Testamentsvollstrecker benennen.

Zum Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jeder ernannt werden. Bestimmte Qualifikationen oder berufliche Kenntnisse sind hierfür nicht notwendig.

Es ist jedoch von Vorteil, eine Person als Testamentsvollstrecker einzusetzen, die sich mit den umfangreichen Aufgaben und Pflichten, die das Amt mit sich bringt, auskennt. Als solche Personen bieten sich Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare oder Wirtschaftsprüfer an.

Ausgeschlossen von der Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers ist jedoch beispielsweise der Alleinerbe. Ein Miterbe jedoch kann als Testamentsvollstrecker fungieren.

Gründe für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers

Für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sprechen zahlreiche Gründe.

Zunächst stellt die Testamentsvollstreckung eine Arbeitsentlastung für die Erben dar.

Bei der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses handelt es sich um eine anspruchsvolle und zeitintensive Aufgabe. Diese kann, je nach Größe und Beschaffenheit des Nachlasses, durchaus die für die Ausübung eines Vollzeitjobs notwendige Zeit beanspruchen. So müssen beispielsweise Wohnungen aufgelöst, Immobilien betreut und verwaltet, Unterlagen gesichtet und geordnet werden. Dazu kommen zahlreiche steuerliche Verpflichtungen, Behördengänge, Organisation und Verwaltung der Bankkonten und sonstiger Vermögenswerte des Erblassers und zahlreiche weitere Aufgaben. Insbesondere wenn der Wohnort der Erben weiter von dem Wohnort des Erblassers entfernt liegt, ist der Organisations- und Verwaltungsaufwand betreffend den Nachlass sehr hoch.

Die Testamentsvollstreckung dient daneben auch dem Schutz der Erben.

Vor allem minderjährige Kinder und Enkel, die Erben werden, können durch die Testamentsvollstreckung abgesichert werden. Das Erbe kann so beispielsweise bis zur Volljährigkeit des Erben vor dem Zugriff Dritter geschützt werden.

Auch der überlebende Ehegatte kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung finanziell abgesichert und vor Erbschaftsstreitigkeiten geschützt werden.

Zudem fungiert der Testamentsvollstrecker als neutrale Person, wodurch Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden, die Durchsetzung des Erblasserwillens gewährleistet und das Vermögen geschützt werden.

Arten der Testamentsvollstreckung

Inhalt und Umfang des Amtes des Testamentsvollstreckers sind gesetzlich klar geregelt. Die Ausübung der Testamentsvollstreckung kann auf mehrere Arten erfolgen.

Der Regelfall der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungstestamentsvollstreckung. Darunter versteht man die Ausführung des letzten Willens des Erblassers sowie die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Die Abwicklungstestamentsvollstreckung endet, wenn der Nachlass endgültig auseinandergesetzt ist.

Bei der Dauertestamentsvollstreckung obliegen dem Testamentsvollstrecker zahlreiche Rechte und Pflichten über die Abwicklungstestamentsvollstreckung hinaus. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt über einen längeren Zeitraum. Die Dauertestamentsvollstreckung kann beispielsweise bis zur Volljährigkeit oder dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters der Erben oder zum Schutz überschuldeter Erben vor dessen Gläubigern angeordnet werden und sich auf den gesamten Nachlass oder auf einzelne Erbteile erstrecken.

Beginn der Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann nur selbst in einer Verfügung von Todes wegen die Anordnung der Testamentsvollstreckung vornehmen. Der Erblasser ordnet zum einen die Testamentsvollstreckung an. Zum anderen benennt er eine Person als Testamentsvollstrecker oder ermächtigt einen Dritten oder das Nachlassgericht zur Ernennung.

Die Testamentsvollstreckung beginnt mit Eintritt des Erbfalls.

Die in der letztwilligen Verfügung benannte Person muss nach Eintritt des Erbfalles die Annahme oder die Ablehnung des Amtes erklären. Dies geschieht durch unbedingte, unbefristete und formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Im Erbschein wird die angeordnete Testamentsvollstreckung aufgeführt.

Daneben wird dem Testamentsvollstrecker auf dessen Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, aus dem seine Befugnisse hervorgehen und das er zur Erfüllung seiner Pflichten zwingend benötigt.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers entsprechend ausführen und den Nachlass verwalten sowie das Erbe auseinandersetzen. Welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker zu erfüllen hat, richtet sich nach den Vorgaben des Erblassers

Als Testamentsvollstrecker ist man jedoch auch gesetzlich zur Erfüllung zahlreicher Aufgaben verpflichtet. Es bestehen weitreichende Informations- Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den Erben.

Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass sichten und ein genaues Nachlassverzeichnis erstellen, Nachlass- und Erbfallschulden sowie Vermächtnisse erfüllen und die Erbschaftssteuererklärung für die Erben abgeben.

Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben

Der Testamentsvollstrecker ist kein Vertreter der Erben, sondern hat die Stellung eines Treuhänders inne und ist Inhaber eines privaten Amtes.

Weisungen, Bitten oder Hinweisen der Erben muss der Testamentsvollstrecker daher grundsätzlich nicht folgeleisten. Er ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Erblassers in der Verwaltung des Nachlasses und in seinen Entscheidungen hierüber frei.

Die Erben können den festgelegten Aufgaben- und Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers auch nicht erweitern oder beschränken.

Der Testamentsvollstrecker hat die Erben jedoch im Rahmen ihrer gesetzlichen Rechte über die Nachlassverwaltung zu informieren, darüber Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

Auch muss er besonders gewissenhaft sämtliche in Frage kommenden Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten in das von ihm zu erstellende Nachlassverzeichnis aufnehmen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zur Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt führen.

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Es besteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers. Dieser stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar.

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers muss angemessen sein.

Der Erblasser kann die Höhe der Vergütung in seiner letztwilligen Verfügung beziffern. Der Testamentsvollstrecker kann dann nur die festgesetzte Summe verlangen. Die Höhe der Vergütung darf später nicht mehr verändert werden, auch wenn der Betrag im Nachhinein nicht angemessen erscheint. Auch darf der Testamentsvollstrecker die Höhe seiner Vergütung nicht selbst bestimmen, es sei denn, er wurde von dem Erblasser mittels letztwilliger Verfügung dazu ermächtigt.

Wenn der Erblasser die Vergütung nicht testamentarisch geregelt hat, wird über die Höhe der Vergütung gerichtlich entschieden. Dabei wird auf von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zurückgegriffen und der Nachlasswert für die Berechnung zugrunde gelegt. Verbindliche gesetzliche Regelungen für die Vergütung des Testamentsvollstreckers bestehen nicht.

Haftung des Testamentsvollstreckers

Pflichtverstöße des Testamentsvollstreckers im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung können gegenüber den Erben zu einer Schadensersatzpflicht des Testamentsvollstreckers und, je nach Umfang des Nachlasses und entstandenem Schaden, zu beträchtlichen Schadenssummen führen.

Es ist daher bei Annahme des Amtes dringend zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Testamentsvollstrecker zu raten.

Beendigung der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung kann aus verschiedenen Gründen beendet werden.

Sie endet durch Kündigung oder Entlassung des Testamentsvollstreckers sowie mit dessen Tod.

Das Amt des Testamentsvollstreckers ist auch dann beendet, wenn der gesamte Nachlass auseinandergesetzt und sämtliche Aufgaben aus der Testamentsvollstreckung erfüllt wurden.

Die Anwaltskanzlei Reißler in München steht Ihnen bei allen Fragen rund um Testamentsvollstreckung zur  Verfügung.