Die erbrechtliche Unternehmensnachfolge

Sie haben jahrelang ein Unternehmen aufgebaut und denken nun darüber nach, sich langsam zur Ruhe zu setzen? Sie möchten die erbrechtliche Nachfolge in Ihrem Unternehmen schon jetzt festlegen?

Um den Fortbestand Ihres Unternehmens umfassend zu sichern und spätere Konflikte zwischen Ihren Erben zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig ein Augenmerk auf die Regelung der Unternehmensnachfolge legen.

Das Gesellschaftsrecht ist mitunter sehr komplex und anspruchsvoll. Fehler, die in diesem Bereich gemacht werden, lassen sich im Nachhinein oftmals nicht mehr oder nur noch sehr schwer und kostenaufwändig beseitigen. Überdies ist bei der Übertragung eines Unternehmens an einen Nachfolger nicht nur auf gesellschaftsrechtliche Aspekte zu achten, sondern es sind immer auch eine Vielzahl an arbeits-, erb- und steuerrechtlichen Fragen zu klären.

Es ist daher ratsam, sich bei Fragen zur Unternehmensnachfolge anwaltliche Unterstützung einzuholen und sich dadurch umfassend rechtlich abzusichern.

Eine erbrechtliche Regelung zum Fortbestand des Unternehmens kann auf verschiedene Arten erfolgen, nämlich durch vorweggenommene Erbfolge, gewillkürte Erbfolge (Unternehmertestament) oder durch gesetzliche Erbfolge.

I. Vorweggenommene Erbfolge

Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge können Sie Ihr Unternehmen bereits zu Lebzeiten an Ihren Nachfolger übertragen. Die vorweggenommene Erbfolge stellt eine Schenkung dar.

In vielerlei Hinsicht bietet die vorweggenommene Erbfolge Vorteile. So können Sie beispielsweise noch zu Lebzeiten gemeinsam mit den Erben die geplante Nachfolge besprechen und die Wünsche und Ziele aller Beteiligten mit in Ihre Entscheidung einbeziehen. Zudem ist es häufig eine große Erleichterung, das sorgsam aufgebaute Unternehmen noch zu Lebzeiten nach den eigenen Vorstellungen weitergegeben zu haben und in den richtigen Händen zu wissen.

II. Unternehmertestament

Eine weitere Möglichkeit, Ihre Unternehmensnachfolge zu regeln, bietet die sogenannte gewillkürte Erbfolge in Form eines Testaments. In diesem können Sie die Nachfolge des Unternehmens festlegen sowie weitere Regelungen für erbberechtigte, aber bei der Unternehmensnachfolge nicht berücksichtigte Angehörige treffen.

Die frühzeitige Regelung der Unternehmensnachfolge durch Erstellung eines Unternehmertestaments ist in vielerlei Hinsicht vorteilhaft. So vermeiden Sie hierdurch, dass es nach Ihrem Tode zu Streitigkeiten unter den Erben kommt, welche unter Umständen die Handlungsfähigkeit und den Fortbestand Ihres Unternehmens beinträchtigen können.

Auch können Sie noch zu Lebzeiten Ihre Nachfolgepläne mit den dafür in Frage kommenden Erben umfassend besprechen und deren Wünsche gegebenenfalls in Ihrem Testament berücksichtigen. So stellen Sie eine reibungslose und zügige Nachfolge nach Ihrem Ableben sicher, welche den Interessen aller Beteiligter gerecht wird.

Bei der Erstellung eines Unternehmertestaments gilt es jedoch, auf zahlreiche Besonderheiten zu achten, um Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen. So muss das Testament im Einklang mit den Regelungen eines möglichen Ehevertrages des Unternehmers sowie entsprechenden Bestimmungen aus dem Gesellschaftsvertrag stehen, um Widersprüche auszuschließen. Auch erbschaftssteuerliche Aspekte und mögliche Ansprüche erbberechtigter Personen, welche in dem Unternehmertestament nicht berücksichtigt wurden, müssen bedacht werden.

1. Nachfolgeregelungen bei Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen, d.h. das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns, ist frei vererblich und kann durch die Erben fortgeführt werden. Im Einzelunternehmen ist Rechtsträger der Inhaber als natürliche Person. Mit seinem Tod geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der gesamte Nachlass auf den oder die Erben über. Zu beachten ist hierbei, dass von dem Erben auch die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens übernommen wird. Es sollte daher vor Übernahme umfassend geprüft werden, welche Verbindlichkeiten auf Seiten des Unternehmens bestehen.

Auch führt es häufig zu Problemen, wenn die Erben des Einzelunternehmers eine Erbengemeinschaft darstellen, da die Erbengemeinschaft vorrangig auf Auseinandersetzung angelegt ist, nicht jedoch auf die Fortführung eines Einzelunternehmens. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig entsprechende Nachfolgeregelungen hinsichtlich der Unternehmensfortführung zu treffen.

2. Nachfolgeregelungen bei Kapitalgesellschaften

Ebenso gehen die Gesellschaftsanteile bei Kapitalgesellschaften nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Tode des Gesellschafters auf dessen Erben über.

Die Anteile an einer Aktiengesellschaft (AG) sind frei vererblich. Ein Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge durch die Satzung der Gesellschaft ist nicht möglich.

Die Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) können ebenfalls vererbt werden. Die Vererbung der Anteile ist im Testament regelbar. Die Erben treten in die Position des Erblassers ein und übernehmen dessen Gesellschaftsrechte und -pflichten. Im Falle des Vorhandenseins mehrerer Erben geht der Gesellschaftsanteil in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft über. Hiervon kann mittels entsprechender Regelungen im Testament abgewichen werden. Ist eine Vererblichkeit der Geschäftsanteile nicht erwünscht, müssen entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.

3. Nachfolgeregelung bei Personengesellschaft

Im Hinblick auf die Nachfolge gestaltet sich die Situation bei der Personengesellschaft anders als bei der Kapitalgesellschaft. Im deutschen Erbrecht gilt grundsätzlich die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge, welche, wie bereits dargestellt, auch bei der Kapitalgesellschaft zum Tragen kommt. Demnach geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den Erben über.

Bei Personengesellschaften (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG, auch GmbH & Co. KG)) bestehen jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. So geht der Anteil an einer Personengesellschaft nicht mit dem Tode des Anteilsinhabers automatisch auf dessen Erben über.

Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, werden die Erben keine Gesellschafter und können daher keine Unternehmensnachfolger werden.

Die GbR wird mit dem Tode eines Gesellschafters mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag automatisch aufgelöst und daraufhin abgewickelt. Hierzu entsteht aufgrund gesetzlicher Regelungen eine auf Auseinandersetzung gerichtete Personengesellschaft, die sogenannte Liquidationsgesellschaft.

Durch die Aufnahme entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag lässt sich jedoch der Gesellschafteranteil vererben, hierdurch wird die Fortsetzung der GbR ermöglicht.

Bei der OHG wird die Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Der verstorbene Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus und dessen Erben erhalten (je nach vertraglicher Regelung) eine Abfindungszahlung. Der Gesellschaftsanteil des Erblassers wächst den übrigen Gesellschaftern an.

Etwas anders stellt es sich bei der KG dar: Verstirbt der Kommanditist einer KG, so ist gesetzlich geregelt, dass die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird. Nach dem Prinzip der Sonderrechtsnachfolge wird jeder Erbe Kommanditist. Dies kann mit entsprechenden Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag individuell geregelt werden.

Beim Versterben des Komplementärs einer KG scheidet dieser jedoch automatisch aus der Gesellschaft aus. Die Erben erhalten einen entsprechenden Abfindungsanspruch gegenüber der KG. Der Gesellschaftsanteil wächst den übrigen Gesellschaftern an.

4. Nachfolgeklauseln

Mögliche Klauseln zur Regelung der Unternehmensnachfolge sind Fortsetzungs- Eintritts- oder Nachfolgeklauseln, die in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden können.

Mit einer Fortsetzungsklausel kann geregelt werden, dass die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden kann. Auch eine Abfindung des Erben kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, wenn die Gesellschaft ohne ihn fortgesetzt werden soll. Der Gesellschaftsanteil der fortführenden Gesellschafter wächst dann um den Anteil des Verstorbenen an.

Die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils kann ebenfalls im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Hier gibt es die sogenannte einfache Nachfolgeklausel, nach welcher der Gesellschaftsanteil dem Nachlass zugeordnet wird und der Erbe in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt, oder die qualifizierte Nachfolgeklausel, nach welcher ein bestimmter Erbe zum Nachfolger des Erblassers ernannt werden kann und nur diesem der Gesellschaftsanteil zufallen soll.

Durch Vereinbarung einer Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag führen die verbliebenen Gesellschafter die Gesellschaft zunächst fort. Dem Erben obliegt dann die Entscheidung, ob er als Nachfolger des Erblassers in die Gesellschaft eintreten möchte.

5. Zusammenhang Gesellschaftsvertrag und Unternehmertestament

Wird ein Unternehmertestament erstellt, sollte dies immer notariell beglaubigt werden. Bei einer gewillkürten Unternehmensnachfolge durch ein Testament sind immer auch die Pflichtteilsansprüche nicht berücksichtigter, erbberechtigter Personen zu beachten.

Im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag ist zwingend zu beachten, dass das Testament mit dem Gesellschaftervertrag abgeglichen werden muss, um widersprüchliche Regelungen auszuschließen. Besteht eine Kollision der Regelungen Ihres Gesellschaftsvertrags mit den Regelungen Ihres Unternehmertestaments, so ist sind die Festlegungen des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich vorrangig. Die damit kollidierenden Regelungen Ihres Testaments werden dadurch ungültig, was es dringend zu vermeiden gilt.

Die Überprüfung und Berichtigung von Gesellschaftsvertrag und Unternehmertestament hinsichtlich widersprüchlicher Regelungen durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist daher unerlässlich, um spätere Probleme und Konflikte im Zusammenhang mit kollidierenden Regelungen zu vermeiden.

III. Gesetzliche Erbfolge

Haben Sie Ihr Unternehmen weder im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge vor Ihrem Tod übertragen, noch testamentarisch die Erbfolge geregelt, so kommt nach Ihrem Ableben die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.

Eine Nachfolgeregelung durch die gesetzliche Erbfolge ist nicht empfehlenswert und sollte dringend vermieden werden. Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft können dazu führen, dass Ihr Unternehmen in seiner Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt wird. Als Folge dessen drohen wirtschaftliche Schäden oder gar der Untergang des Unternehmens. Es sollten daher möglichst frühzeitig eindeutige Regelungen zur Nachfolge des Unternehmens getroffen werden, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Die Anwaltskanzlei Reißler in München – Bogenhausen verfügt über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Selbständigen, Einzelfirmen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften. Gerne unterstützen und begleiten wir Sie bei Fortführung oder Nachfolge eines Unternehmens.