Erben und Vererben von Immobilien auf Mallorca – Internationale Nachlassabwicklung

Eine Vielzahl deutscher Staatsbürger verbringt große Teile des Jahres auf der spanischen Urlaubsinsel Mallorca. Dabei sind einige der sogenannten „Mallorca-Deutschen“ auch Eigentümer dort gelegener Immobilien und besitzen eine eigene Ferienwohnung oder Finca.

Soll die auf Mallorca erstandene Immobilie vererbt werden oder wird eine entsprechende Immobilie geerbt, ergeben sich nicht selten zahlreiche Fragen und Probleme. So werden die Erben häufig nicht nur mit sprachlichen, bürokratischen und rechtlichen Hürden konfrontiert, sondern müssen sich auch mit vielen weiteren Themen auseinandersetzen: Wird im Erbfall deutsches oder spanisches Recht angewendet? Welche formalen Besonderheiten gilt es in Erbschaftsangelegenheiten zu beachten? Welche Stellen sind im Erbfall zuständig? In welchem Land und in welcher Höhe ist Erbschaftssteuer zu entrichten?

Deutsches oder spanisches Erbrecht?

Eine der ersten Fragen, die sich Zusammenhang mit der Abwicklung des Erbes einer Immobilie auf Mallorca häufig stellt, ist, ob deutsches oder spanisches Erbrecht angewendet wird.

Bis zum 16.08.2015 richtete sich die Erbfolge nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Die rechtliche und steuerliche Abwicklung des Erbes erfolgte hingegen nach spanischem Erbrecht.

Am 17.08.2015 ist die neue europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Sie regelt nun ausdrücklich, dass bei grenzüberschreitenden Erbfällen das Wohnsitzprinzip anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die Abwicklung des Erbfalles nach den Gesetzen desjenigen Staates durchgeführt wird, in welchem sich der Erblasser zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat. Hatte der Verstorbene beispielsweise vor seinem Tod seinen Lebensmittelpunkt auf Mallorca, wird spanisches Erbrecht angewendet. Zusätzliche Anwendung findet das individuelle Erbrecht der autonomen Regionen Spaniens, in dem Beispiel also auch das der Balearen.

Das Wohnsitzprinzip gilt jedoch nicht, wenn der Verstorbene in seinem Testament oder in seinem Erbvertrag explizit bestimmt hat, welches Erbrecht angewendet werden soll. Ein Deutscher, der auf Mallorca lebt, kann so testamentarisch die Anwendung des deutschen Erbrechts im Erbfall festlegen.

Hieraus ergeben sich aber weitere mögliche Problemstellungen, denn ein in Deutschland errichtetes Testament oder ein Erbvertrag wird von spanischen Gerichten meist nicht direkt anerkannt. Gemeinschaftliche Testamente, wie beispielsweise das in Deutschland bei Ehegatten übliche „Berliner Testament“, sind nach spanischem Recht nicht zulässig.

Das spanische Erbrecht unterscheidet sich auch in weiteren Punkten grundlegend vom deutschen Erbrecht. Dies hat zur Folge, dass es zum Beispiel bei der gesetzlichen Erbfolge zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Während in Deutschland dem länger lebenden Ehegatten im erbrechtlichen Sinne eine starke Position zukommt, spielen nach spanischem Erbrecht die Kinder des Verstorbenen eine zentrale Rolle. Der länger lebende Ehegatte ist nach spanischem Recht im Vergleich zum deutschen Erbrecht deutlich schwächer gestellt. Aus dem jeweiligen Erbrecht der spanischen autonomen Regionen ergeben sich zum Teil noch zusätzliche Unterschiede und Abweichungen.

Aufgrund dieser großen Unterschiede der deutschen und der spanischen Gesetzeslage sowie der sich hieraus ergebenden Unklarheiten und Problemkonstellationen empfiehlt es sich für Betroffene, einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Rate zu ziehen. Mit umfassenden Sachkenntnissen und jahrelanger Erfahrung auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts berät Sie die Anwaltskanzlei Reißler gerne bei erbrechtlichen Fragen mit Auslandsbezug.

Welche formalen Besonderheiten gilt es zu beachten?

Auch hinsichtlich der Formalitäten, welche ein Erbfall mit sich bringt, weicht das spanische Erbrecht erheblich vom deutschen Erbrecht ab.

Während in Deutschland der Erbe „automatisch“ kraft Gesetzes zum Erben wird, ohne hierfür selbst tätig zu werden, muss in Spanien die Erbschaft aktiv angenommen werden. Die Erbschaftsannahme hat in Spanien außerdem gegenüber einem Notar zu erfolgen.

Der Erbe einer Immobilie kann nur in das Grundbuch eingetragen werden und die Immobilie somit auch erst dann verkaufen, wenn die notarielle Annahmeerklärung vorliegt und die Erbschaftssteuer gezahlt wurde.

Welche Stellen sind im Erbfall zuständig?

Zuständige Stelle für die Annahme der Erbschaft ist in Spanien jedes Notariat. Zudem ist eine notarielle Erbschaftsannahme bei bestimmten Abteilungen des spanischen Konsulats in Deutschland möglich.

Für die notarielle Annahme der Erbschaft einer spanischen Immobilie werden diverse Dokumente benötigt. So müssen bei dem Termin unter anderem der beglaubigte Erbschein, die Sterbeurkunde und der aktuelle Grundbuchauszug der Immobilie vorgelegt werden.

Die Anwaltskanzlei Reißler unterstützt Sie gerne bei der notariellen Erbschaftsannahme und übernimmt für Sie die Beschaffung aller hierfür notwenigen Dokumente und Unterlagen sowie die Durchführung der erforderlichen Korrespondenzen.

In welchem Land und in welcher Höhe fällt Erbschaftssteuer an?

Eine weitere wichtige Frage, die sich bei der Erbschaft einer Immobilie auf Mallorca stellt, ist, in welchem Land und in welcher Höhe Erbschaftssteuer zu entrichten ist.

Wie bereits dargestellt, kann der Erblasser zwar testamentarisch regeln, dass deutsches Erbrecht angewendet werden soll. Jedoch unterliegen auch in einem solchen Fall alle in Spanien verorteten Vermögensgegenstände dem spanischen Erbschaftssteuerrecht und sind somit nach spanischem Recht erbschaftssteuerpflichtig. In Deutschland hingegen wird die ganze Erbschaft besteuert, wenn der Erbe oder der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls Inländer gewesen ist. Daher muss oftmals sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftssteuer gezahlt werden.

Häufig ergibt sich somit bei Erbfällen mit Bezug nach Spanien die Konstellation, dass die Erben sowohl in Deutschland als auch in Spanien erbschaftsteuerpflichtig sind. Zwar besteht zwischen Spanien und Deutschland ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen. Danach soll die Doppelbesteuerung vermieden werden, indem auf Antrag in Spanien bezahlte Steuern auf die in Deutschland anfallenden Steuern angerechnet werden und umgekehrt. Jedoch bezieht sich dieses Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer. Die Erbschafts- sowie die Schenkungssteuer sind von dem Doppelbesteuerungsabkommen ausgenommen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist daher oftmals die Übertragung von Immobilien und anderen Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten sinnvoll.

Weitere Probleme können sich aus dem Umstand ergeben, dass in Spanien zwar ein landesweit geltendes Erbschaftssteuergesetz existiert, die autonomen Regionen Spaniens – so auch die Balearen – aber von diesem abweichende, eigene Gesetze erlassen haben. Im Falle der Erbschaft einer Immobilie auf Mallorca ist somit nicht nur das deutsche und spanische, sondern auch das Erbschaftssteuerrecht der Balearen zu beachten.

Auch die Frage, in welcher Höhe für die Immobilie auf Mallorca Erbschaftssteuer zu entrichten ist, lässt sich häufig nicht einfach beantworten. Anders als in Deutschland gibt es in Spanien keine einheitlich festgelegten Steuersätze, die sich an der jeweiligen Höhe der Schenkung oder der Erbschaft bemessen. Schenkungen und Erbschaften werden in Spanien vielmehr unterschiedlich beurteilt und somit auch unterschiedlich besteuert, da jede autonome Region in Spanien ihre eigenen Steuersätze und Freibeträge festgelegt hat.

Die Abgabe einer spanischen Erbschaftssteuererklärung ist ein weiterer Punkt, der bei Nichtbeachtung hohes Konfliktpotential beinhaltet. Für Erben einer Immobilie auf Mallorca besteht die gesetzliche Verpflichtung, eine Steuererklärung über die notarielle Erbschaftsannahme einer in Spanien gelegenen Immobilie beim zuständigen spanischen Finanzamt abzugeben. Dies muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Kenntnis des Todes des Erblassers erfolgen. Bei Überschreiten der Frist wird ein Verspätungszuschlag in Höhe von 20 Prozent auf die abzuführende Steuer aufgeschlagen.

Um Probleme im Zusammenhang mit dem Erbe einer Immobilie auf der Insel Mallorca zu vermeiden, ist eine durchdachte und rechtlich einwandfreie Nachlassregelung von essentieller Bedeutung. Als Eigentümer/in einer Immobilie auf Mallorca ist es daher vorteilhaft, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen, was im Erbfall mit der Immobilie geschehen soll.

Auch für die Abwicklung einer bereits angefallenen Erbschaft mit Bezug nach Spanien ist die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt unerlässlich. Es gilt nicht nur, Konflikten vorzubeugen, sondern auch eine hohe Erbschaftsteuerbelastung zu vermeiden. So ermöglichen Sie auch der nachfolgenden Generation die sorgen- und vor allem schuldenfreie Nutzung der Urlaubsimmobilie auf Mallorca.

Die auf Erbfälle mit Immobilien- und Auslandsbezug spezialisierte Anwaltskanzlei Reißler in München berät Sie gerne sowohl bei der Regelung Ihres Nachlasses als auch bei der reibungslosen Abwicklung von Erbfällen im Zusammenhang mit Immobilien auf Mallorca.